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Eine 1,58 Meter große Frau hatte sich bei der Bundespolizei für den höheren Polizeivollzugsdienst beworben und war abgelehnt worden. Begründung: Sie hatte die Mindestkörpergröße von 1,63 nicht erreicht.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Frau nun in erster Instanz eine Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen. Nicht weil die Vorgabe einer Mindestkörpergröße grundsätzlich unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr eine geschlechtsspezifische Diskriminierung festgestellt. Wäre die Bewerberin ein Mann gewesen, hätte sie eine Mindestkörpergröße von 1,65 Metern vorweisen müssen, also nur 2 cm mehr. Dieser geringe Unterschied von 2 cm zwischen Männern und Frauen sei aber eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts. Männer sind, so das Verwaltungsgericht, im Schnitt mehr als nur 2 cm größer als Frauen. Relativ gesehen, liegt – im wörtlichen Sinne – die Messlatte für weibliche Bewerber höher als für männliche.

Gründe, die diese Benachteiligung rechtfertigen könnten, hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt. Hier kann man an technisch/praktische Gründe für eine Mindestkörpergröße denken, etwa hinsichtlich der Ausrüstung, der Waffen oder des Einsatzfahrzeuges. Im konkreten Fall wird man damit aber wohl kaum argumentieren können. Gegen die Notwendigkeit einer technisch/praktischen Mindestgröße spricht gerade, dass die Bundespolizei selbst eine (wenn auch zu geringe) Differenzierung zwischen den Geschlechtern vornimmt. Sollten aus technisch/praktischen Gründen 1,63 Meter notwendig (aber auch ausreichend) sein, müsste diese Mindestgrenze sowohl für Frauen als auch für Männer gelten. Das wäre dann zwar auch diskriminierend (eben weil Frauen im Schnitt kleiner sind), die Diskriminierung aber sachlich gerechtfertigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Sollte die Ansicht der ersten Instanz bestand haben, dürfte dies nicht das Aus für Mindestkörpergrößen bei der Bundespolizei sein. Der Abstand zwischen den Mindestgrößen für Männer und Frauen müsste wohl nur an die durchschnittlichen Größenunterschied in der Bevölkerung angeglichen werden, um sich einem Diskriminierungsvorwurf zu entziehen.

VG Schleswig vom 26.3.2015, 12 A 120/14, Pressemitteilung

Bild: Bundespolizei